Bei dem Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht. Daher ist dieses Strafbefehlsverfahren denn auch weder mit dem Bonner Grundgesetz noch mit Art. 6 EMRK noch mit Art. 11 Abs. 1 der Charta der Menschenrechte vereinbar. Ein solches Strafbefehlsverfahren gibt es übrigens weltweit denn auch kein zweites Mal.
Hier nun die Details:
Im § 407 StPO heißt es:
(1) Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet.
(3) Der vorherigen Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht (§ 33 Abs. 3) bedarf es nicht.
Im Art. 6 EMRK heißt es hingegen:
Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; [...]
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a)
innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b)
ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c)
sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d)
Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
Im Art. 11 Abs. 1 UN-Resolution 217A heißt es dem Grunde nach nicht anders:
Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Im Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland heißt es seit dem 23.05.1949 im Art. 103 GG:
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Dem zufolge ist der aus dem Jahr 1877 stammende und ursprünglich im § 447 StPO verankert gewesene Strafbefehl seit 62 Jahren weder mit dem Bonner Grundgesetz noch seitdem Inkraftreten der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch mit der Charta der Menchenrechte vereinbar.
Die seitens des Bundesverfassungsgerichtes ergangenen Entscheidungen zum Strafbefehl gemäß § 407 StPO sind allesamt grundgesetz- und völkerrechtswidrig und somit einzig rechtswidrig, denn es wäre die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes seit 60 Jahren gewesen, einfachgesetzliche verfassungswidrige Vorschriften wie den § 407 StPO für nichtig zu erklären und nicht zweckorientierte verfassungswidrige Entscheidungen zu produzieren.
Wie Hohn klingt es denn auch in der BverfGE 40, 88 vom 10.06.1975, Zitat:
“Der in einem Strafverfahren beschuldigte Bürger ist nicht gehalten, vor den Ermittlungsbehörden zur Sache auszusagen (§ 163a Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 1 StPO). Er hat in jedem Fall das Recht, sich vor dem für ihn zuständigen, erkennenden Richterzu verteidigen. Das gehört nach Art. 103 Abs. 1 GG im Strafverfahren zum Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht. Entschließt sich die Anklagebehörde, wovon der Beschuldigte zunächst nichts weiß und worauf er keinen Einfluß hat, nicht Anklage zu erheben, sondern im sogenannten “summarischen Verfahren” den Erlaß eines Strafbefehls zu beantragen, so wird der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht nur durch die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl gewährleistet.”
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 GG sind alle grundrechtsverpflichteten Amtsträger, auch diejenigen in Gestalt der Staatsanwaltschaft und Richter, an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden und eine Grundrechteverletzung ist absolut untersagt. Daran ändert auch die BverfGE 3, 248 vom 18.12.1953 etwas, ist diese doch vielmehr ein Zeugnis für die verfassungsfeindliche Einstellung der diese Entscheidung zu verantworten habenden Bundesverfassungsrichter.
Am 01.09.2011 hat der Richter i.R. Günter Plath seine Expertise zu der längst überfälligen Frage:
Ist das bundesdeutsche Strafbefehlsverfahren gemäß § 407 StPO zulässig?
veröffentlicht.
Im Wesentlichen heißt es darin:
“Bei dem Strafbefehlsverfahren handelt es sich um ein sog. summarisches Verfahren, das heißt, es ermöglicht eine einseitige Straffestsetzung durch die Staatsanwaltschaft ohne vorherige Anhörung des Angeschuldigten durch das Gericht, ohne Hauptverhandlung und ohne Urteil. Dabei muss die Schuld des Täters nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststehen; es genügt hinreichender Tatverdacht.”
“Dieses sog. summarische Verfahren verstößt mehrfach so schwerwiegend gegen tragende Verfassungsgrundsätze, dass es als unzulässig angesehen werden muss. In der Folge bedeutet das, dass alle im Strafbefehlsverfahren ergangenen richterlichen Entscheidungen nichtig sind.”
Der vollständige Wortlaut der Expertise liest sich hier als pdf-Datei.
Im Übrigen hat sich zutreffend Prof. Dr. Gerhard Wolf, Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Frankfurt / Oder aus 1996, in seinem Aufsatz: “Befreiung des Strafrechts vom nationalsozialistischen Denken?” zutreffend wie folgt geäußert:
„Der Gesetzesinhalt ist durch Gesetzeswortlaut und Gesetzessystematik festgelegt. Im Hinblick auf das gewünschte Ergebnis vom Gesetzesinhalt abzugehen, ist – logisch zwingend – gesetzwidrig, unabhängig davon, ob man es “Analogie” oder “teleologische Auslegung” nennt.”
“Ein Richter oder ein anderer Amtsträger, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht und / oder ein ungültiges Gesetz anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.”
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